FG Berlin - Urteil vom 23.02.2006
1 K 1076/03
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Aufhebung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

FG Berlin, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen 1 K 1076/03

DRsp Nr. 2006/22902

Aufhebung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

Keine Aufhebung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, wenn der Erwerbsvorgang nicht innerhalb der Zweijahresfrist wirksam rückgängig gemacht wird.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 6. September 1999 (Notar Zxxx, UR-Nr. x xxx/xxx) verkaufte x.-x. Bxxx - im Folgenden: Verkäufer - die Grundstücke Txxx xx und xx sowie Hxxx xx in Bxxx-xxx an die Klägerin. Der Kaufpreis betrug 2,3 Mio. DM. In § 7 Ziff. 2 des Kaufvertrages wurde ein bis zum 31. Mai 2000 befristetes Rücktrittsrecht für die Klägerin vereinbart. Der Verkäufer erklärte dabei seine Bereitschaft zur Verlängerung des Rücktrittsrechts für längstens drei Monate bei Verzögerungen im Genehmigungsverfahren.

Durch bestandskräftigen Bescheid vom 28. September 1999 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer auf 80.500,00 DM fest.