Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die fingierte Erlaubnis nach §
Der Kläger war pakistanischer Staatbürger. 2002 erhielt er die deutsche Staatsbürgerschaft. Von 1976 bis zum 31. Januar 2000 war er bei der Amerikanischen Botschaft in X als Mitglied des dienstlichen Hauspersonals beschäftigt. Er ist verheiratet und hat zwei in seinem Haushalt lebende Kinder, A, geb. 1978, und B, geb. 1985. Im streitigen Zeitraum studierte die Tochter A an der Universität X, während der Sohn B das NN-Gymnasium in Xy besuchte. Der Kläger war bei der CD/S versichert.
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