FG Sachsen - Urteil vom 25.04.2019
6 K 1720/17 (Kg)
Normen:
EStG § 1 Abs. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Aufhebung einer Kindergeldgewährung und Rückforderung von bereits gezahlten Kindergeldes; Grenzüberschreitender Sachverhalt mit Unionsbezug

FG Sachsen, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen 6 K 1720/17 (Kg)

DRsp Nr. 2019/10084

Aufhebung einer Kindergeldgewährung und Rückforderung von bereits gezahlten Kindergeldes; Grenzüberschreitender Sachverhalt mit Unionsbezug

Tenor

1.

Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

2.

Der Bescheid der Beklagten vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... wird hinsichtlich der Monate Januar 2014, Februar 2015 und Januar 2016 aufgehoben.

3.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4.

4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 3; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a); EStG § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nur noch über die Aufhebung der Kindergeldgewährung und Rückforderung des an den Kläger für seine vier Kinder gezahlten Kindergeldes der Monate Januar 2014, Februar 2015 und Januar 2016.