LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.05.2018
L 7 AS 1264/17 B
Normen:
ZPO § 124; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 45 Abs. 1; ZPO § 126 Abs. 1; RVG § 59 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 11.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 1538/14

Aufhebung einer ProzesskostenhilfebewilligungKostenrechtliche Wirkungen einer AufhebungAnspruchsübergang auf StaatskasseAnspruch des Rechtsanwalts gegen den ersatzpflichtigen Gegner

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.05.2018 - Aktenzeichen L 7 AS 1264/17 B

DRsp Nr. 2018/6113

Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung Kostenrechtliche Wirkungen einer Aufhebung Anspruchsübergang auf Staatskasse Anspruch des Rechtsanwalts gegen den ersatzpflichtigen Gegner

1. Die Aufhebung einer PKH-Bewilligung nach § 124 ZPO hat zur Folge, dass die Wirkungen des § 122 ZPO entfallen; hierzu zählt gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, dass der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht mehr geltend machen kann. 2. Stattdessen erhält der Rechtsanwalt die Vergütung aus der Landeskasse und ist er grundsätzlich berechtigt, seine Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner im eigenen Namen beizutreiben. 3. Dieser Anspruch geht gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG mit der Befriedigung durch die Staatskasse auf diese über. 4. Nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe kann die Staatskasse ohne die Beschränkungen des § 122 Abs. 1 ZPO die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Anwalts gegen die Partei geltend machen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 11.05.2017 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 124; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 45 Abs. 1; ZPO § 126 Abs. 1; RVG § 59 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung.