FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 18.09.2014
1 K 1422/11
Normen:
AO § 89 Abs. 2; StAuskV § 2 Abs. 3; AO § 91; AO § 118 S. 1; AO § 5; InvZulG 2010; FGO § 102;

Aufhebung einer verbindlichen Auskunft verbindliche Auskunft als Verwaltungsakt Zuordnung der Produktion von Biogas zur nicht investitionszulagenbegünstigten Energieversorgung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.09.2014 - Aktenzeichen 1 K 1422/11

DRsp Nr. 2015/5852

Aufhebung einer verbindlichen Auskunft verbindliche Auskunft als Verwaltungsakt Zuordnung der Produktion von Biogas zur nicht investitionszulagenbegünstigten Energieversorgung

1. Die für Zwecke der Investitionszulage erteilte verbindliche Auskunft kann wegen materiell-rechtlicher Fehler gem. § 2 Abs. 3 StAuskV aufgehoben werden, wenn sich der Investor ohne erhebliche Schwierigkeiten von den zwischen Zusagenerteilung und -aufhebung eingegangenen Verpflichtungen lösen kann und das Investitionsvorhaben damit im Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht abgeschlossen ist. In diesem Fall ist dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Vorrang vor dem Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Einhaltung der verbindlichen Zusage zu geben. 2. Eine positive verbindliche Auskunft ist ein Verwaltungsakt nach § 118 S. 1 AO, der die für die betreffende Steuerart verbindliche Feststellung über eine bestimmte steuerrechtliche Behandlung des der Auskunft zugrundeliegenden Sachverhalts enthält. 3. Die aus landwirtschaftlichen Haupterzeugnissen erfolgte Biogasherstellung ist in der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) der Unterklasse 35.21.3 Gaserzeugung (zugehörig zu Abschnitt D – Energieversorgung) und nicht der nach dem InvZulG 2010 förderfähigen Mineralölverarbeitung nach Unterklasse 19.20.0 WZ 2008 zuzuordnen.

Die Klage wird abgewiesen.