BFH - Beschluss vom 26.02.2010
IV B 6/10
Normen:
FGO § 53; FGO § 82; FGO § 128 Abs. 1; ZPO § 189; ZPO § 409 Abs. 2; ZPO § 411 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1109

Aufhebung einer Verfügung eines Berichterstatters aufgrund fehlender Übertragung einer entsprechenden Befugnis auf diesen; Heilung einer fehlenden Zustellungsabsicht durch tatsächlichen Zugang

BFH, Beschluss vom 26.02.2010 - Aktenzeichen IV B 6/10

DRsp Nr. 2010/7965

Aufhebung einer Verfügung eines Berichterstatters aufgrund fehlender Übertragung einer entsprechenden Befugnis auf diesen; Heilung einer fehlenden Zustellungsabsicht durch tatsächlichen Zugang

1. NV: Die Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen vom FG bestellten Gutachter kann mit der Beschwerde angegriffen werden. 2. NV: Über die Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen vom FG bestellten Gutachter entscheidet der Senat durch Beschluss. 3. NV: Die Androhung eines Zwangsgeldes gegen einen vom FG bestellten Gutachter muss eine Nachfrist erhalten. Diese Frist wird nur durch eine Zustellung in Gang gesetzt.

Normenkette:

FGO § 53; FGO § 82; FGO § 128 Abs. 1; ZPO § 189; ZPO § 409 Abs. 2; ZPO § 411 Abs. 2 S. 4;

Gründe

I.

Beim Finanzgericht (FG) ist am 22. August 2005 Klage erhoben worden.

Mit Beschluss vom 9. Februar 2009 hat das FG die Beweiserhebung über den Wert des Miteigentums an einem Grundstück angeordnet. Nach diesem Beschluss war "der Wert ... für den Tag der Abnahme des bezeichneten Grundbesitzes durch den Kläger gemäß Tz. 5 des Vertrages vom 2.6.1993 festzustellen". Das FG bestimmte in diesem Beschluss den Gutachterausschuss des Beschwerdeführers (Landratsamt X) zum Gutachter und setzte eine Frist zur Erstellung des Gutachtens bis 15. Juni 2009. Der Berichterstatter des Verfahrens verlängerte die Frist zur Vorlage des Gutachtens am 8. Juli 2009 bis Ende September 2009.