LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 13.04.2017
L 8 R 1083/14
Normen:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; BGB § 278 S. 1; BGB § 166 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 19.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 30 R 2056/13

Aufhebung einer WitwenrenteUnterbliebene Anrechnung einer anderweitigen VersorgungGrobe FahrlässigkeitZurechnung von Verschulden

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.04.2017 - Aktenzeichen L 8 R 1083/14

DRsp Nr. 2017/9127

Aufhebung einer Witwenrente Unterbliebene Anrechnung einer anderweitigen Versorgung Grobe Fahrlässigkeit Zurechnung von Verschulden

1. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. 2. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff).