FG Berlin - Urteil vom 18.09.2003
1 K 1097/03
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; GrEStG § 6 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1049
EFG 2004, 220

Aufhebung eines Anteilsübertragungsvertrages

FG Berlin, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 1 K 1097/03

DRsp Nr. 2004/238

Aufhebung eines Anteilsübertragungsvertrages

Bei Aufhebung eines Anteilsübertragungsvertrages zwischen den beiden Gesellschaftern einer grundbesitzenden, dadurch aufgelösten zweigliedrigen GbR (GbR I) mit dem Ergebnis des Verbleibs des Grundstücks bei den beiden Gesellschaftern im Rahmen einer dadurch neu entstandenen personenidentischen GbR (GbR II) ist die Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG aufzuheben.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; GrEStG § 6 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger ein Anspruch auf Aufhebung einer Steuerfestsetzung gemäß § 16 Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - zusteht.

Der Kläger bildete mit seinen Eltern und seinem Bruder, Herrn ..., eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR-, deren alleiniges Gesellschaftsvermögen das Grundstück .... in Berlin-... war.

Nachdem die Eltern ihre Beteiligungen im Jahre 2001 an die Söhne übertragen hatten und aus der Gesellschaft ausgeschieden waren, übertrug sodann auch Herr ... mit notariellem Übertragungsvertrag vom 15. Mai 2001 seinen Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts -GbR- auf den Kläger. Im Vertrag heißt es hierzu: "Somit ist Herr ... Alleineigentümer des Grundstücks".

Der beurkundende Notar zeigte diesen Vorgang der Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten an "im Erbschafts- bzw. Schenkungsteuerinteresse".