FG Düsseldorf - Urteil vom 10.04.2014
11 K 1438/13 BG
Normen:
BewG § 19 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 123; BGB § 142 Abs. 1; BGB § 273 Abs. 1; BGB § 873; BGB § 894; BGB § 925; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Aufhebung eines Art- und Zurechnungsfortschreibungsbescheids nach § 173 Abs.1 Nr. 2 AO - Anfechtung des Grundstückskaufvertrags wegen arglistiger Täuschung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen 11 K 1438/13 BG

DRsp Nr. 2014/7936

Aufhebung eines Art- und Zurechnungsfortschreibungsbescheids nach § 173 Abs.1 Nr. 2 AO – Anfechtung des Grundstückskaufvertrags wegen arglistiger Täuschung

Ein Art- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufzuheben, wenn die Eigentümerstellung der Erwerber einer Eigentumswohnung durch erfolgreiche Anfechtung des Kaufvertrags und der Auflassung wegen arglistiger Täuschung rückwirkend entfallen ist und dies dem Finanzamt erst nach Erlass des Einheitswertbescheides bekannt geworden ist. Die Steuerpflichtigen verhalten sich nicht grob schuldhaft i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn sie das Finanzamt erst nach der zivilgerichtlichen Klärung der Rechtslage über die Anfechtung informiert haben. Für die Zurechnung der Eigentumswohnung aufgrund wirtschaftlichen Eigentums reicht das zivilrechtliche Zurückbehaltungsrecht der Steuerpflichtigen gegenüber dem Anspruch des Veräußerers auf Berichtigung des Grundbuches nach § 894 BGB nicht aus.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2013 den Art- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf den 01.01.2009 vom 26.03.2010 für die wirtschaftliche Einheit A, Einfamilienhaus im Wohnungs-/Teileigentum, Dachgeschoss Nr. 18, aufzuheben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.