Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.04.2013 den Art- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf den 01.01.2009 vom 26.03.2010 für die wirtschaftliche Einheit A, Einfamilienhaus im Wohnungs-/Teileigentum, Dachgeschoss Nr. 18, aufzuheben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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