Zu entscheiden ist, ob ein bestandskräftiger Aufhebungsbescheid aufgehoben oder abgeändert werden kann, wenn der Familienkasse nachträglich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge des Kindes im Prognosejahr bekannt wird, nach deren Abzug die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag i. S. v. § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht überschreiten.
Der Kläger (Kl.) ist Vater zweier Kinder, darunter des am 20.10.1981 geborenen Sohnes E. Der Kl. bezog für beide Kinder Kindergeld.
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