Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Einspruchsentscheidung.
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 23.09.2013 die Festsetzung des Kindergelds für die Tochter des Klägers, H, ab August 2011 auf und forderte vom Kläger Kindergeld in Höhe von 736 Euro für die Monate August, September, Oktober und November 2011 zurück. H habe die Schulausbildung beendet, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Kindergeld habe.
Mit weiterem Bescheid vom 23.09.2013 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für H ab Oktober 2012 auf, weil H inzwischen verheiratet sei. Für August 2012 bis September 2012 erfolge eine Nachzahlung des Kindergelds.
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