FG Münster - Urteil vom 09.01.2014
3 K 3794/13 Kg
Normen:
AO § 110; GG Art 103 Abs 1;

Aufhebung eines Einspruchsbescheids mangels rechtlichen Gehörs zur Verfristung

FG Münster, Urteil vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 3 K 3794/13 Kg

DRsp Nr. 2014/4563

Aufhebung eines Einspruchsbescheids mangels rechtlichen Gehörs zur Verfristung

Die Ablehnung der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung im Einspruchsverfahren wegen verfristeter Einspruchseinlegung ist schon aus formalen Gründen durch das FG aufzuheben, wenn dem Einspruchsführer kein rechtliches Gehör zur Frage der verspäteter Einlegung des Einspruchs gewährt worden ist.

Normenkette:

AO § 110; GG Art 103 Abs 1;

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Einspruchsentscheidung.

Die Beklagte hob mit Bescheid vom 23.09.2013 die Festsetzung des Kindergelds für die Tochter des Klägers, H, ab August 2011 auf und forderte vom Kläger Kindergeld in Höhe von 736 Euro für die Monate August, September, Oktober und November 2011 zurück. H habe die Schulausbildung beendet, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Kindergeld habe.

Mit weiterem Bescheid vom 23.09.2013 hob die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für H ab Oktober 2012 auf, weil H inzwischen verheiratet sei. Für August 2012 bis September 2012 erfolge eine Nachzahlung des Kindergelds.