BFH - Urteil vom 24.05.2006
I R 9/05
Normen:
AO § 171 Abs. 3, 10 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 182 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2019
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 553/03

Aufhebung eines Feststellungsbescheids

BFH, Urteil vom 24.05.2006 - Aktenzeichen I R 9/05

DRsp Nr. 2006/24933

Aufhebung eines Feststellungsbescheids

1. Wird ein Feststellungsbescheid aufgehoben, ist die Festsetzung der ESt entspr. anzupassen. Die Wirkungen, die der Feststellungsbescheid im Hinblick auf die Festsetzung der ESt ausgelöst hat, müssen rückgängig gemacht werden.2. Bei einem Antrag auf Anpassung eines ESt-Bescheids entspr. der Aufhebung eines Grundlagenbescheids, wird die Festsetzungsfrist für die ESt nach § 171 Abs. 3 AO gehemmt.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3, 10 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 182 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verpflichtet ist, Einkommensteuerbescheide zu Gunsten des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) zu ändern.

Der Kläger war in den Streitjahren (1978 bis 1981) als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen einer GmbH & Co. KG (nachfolgend: KG) beteiligt. Er und seine inzwischen verstorbene Ehefrau erklärten in ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre, die jeweils im Folgejahr abgegeben wurden, Verluste aus diesen Beteiligungen sowie für die Jahre 1978 und 1981 negative Einkünfte i.S. des § 2 des Auslandsinvestitionsgesetzes (AIG). Das FA erließ jeweils Steuerbescheide, in denen es insoweit den Erklärungen folgte.