FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 12.09.2005 8 K 120/05
Normen:
AO (1977) § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FördG § 4 Abs. 1 S. 5 § 4 Abs. 2 Nr. 2 ; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 494
EFG 2006, 359
Aufhebung eines Kaufvertrags als rückwirkendes Ereignis bezüglich der für Anzahlungen in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen nach § 4 FördG
FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 12.09.2005 - Aktenzeichen 8 K 120/05
DRsp Nr. 2006/1090
Aufhebung eines Kaufvertrags als rückwirkendes Ereignis bezüglich der für Anzahlungen in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen nach § 4FördG
1. Hat der Käufer einer erst noch zu errichtenden Eigentumswohnung im Fördergebiet auf Anzahlungen Sonderabschreibungen nach § 4Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen und wird der Kaufvertrag wegen ständiger Bauverzögerungen später, vor der Abnahme der Wohnung, aufgehoben sowie dem Käufer durch ein amtsgerichtliches Versäumnisurteil Schadensersatz zugesprochen, so ist darin ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO zu sehen, das dem FA die Änderung der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheide und die nachträgliche Versagung der Sonderabschreibungen ermöglicht.2. Die Sonderabschreibung nach § 4FördG setzt voraus, dass der Steuerpflichtige das angeschaffte Wirtschaftsgut zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Förderzeitraums auch zur Einkünfteerzielung einsetzt. Der Steuerpflichtige kann die von ihm getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines bebauten Grundstücks im Wege der AfA, verteilt auf die Nutzungsdauer, nur als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen, wenn er dieses Grundstück tatsächlich zur Erzielung von Vermietungseinkünften n utzt.