FG Hamburg - Urteil vom 04.04.2002
I 1241/97
Normen:
EStG § 32 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 3 ;

Aufhebung eines Kindergeldänderungsbescheides

FG Hamburg, Urteil vom 04.04.2002 - Aktenzeichen I 1241/97

DRsp Nr. 2002/17105

Aufhebung eines Kindergeldänderungsbescheides

Ein nach § 70 Abs. 3 EStG ergangener Kindergeldänderungsbescheid (hier: Null-Festsetzung), der sich als rechtswidrig erweist, ist auch dann aufzuheben, wenn der Kindergeldberechtigte nachträglich seine Mitwirkungspflichten verletzt.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 2 ; EStG § 70 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beklagte hat mit den Bescheiden vom 01.04.1997 die Kindergeldfestsetzung für das Kind C... (C.), geboren ...1963 und für das Kind B... (B.), geboren ...1966 gem. § 70 Abs. 3 EStG rückwirkend ab 01. März geändert und auf 0 DM festgesetzt. Die Bescheide ergingen an den kindergeldberechtigten Vater, den Beigeladenen. Der Klägerin wurde zeitgleich mitgeteilt, dass die Abzweigung des anteiligen Kindergeldes zum selben Zeitpunkt entfalle. B. ist behindert und in einem Heim stationär untergebracht. Der Grad der MdE beträgt 100 v.H.. Der Schwerbehindertenausweis trägt die Merkmale G, aG, H und RF. Für die Betreuungskosten von monatlich 4.445,05 DM zuzüglich eines Barbetrages von monatlich 159,30 DM (Stand: März 1997) kommt die Klägerin auf.