Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) und ihres Rechtsvorgängers; im Übrigen sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
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