FG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.2020
4 K 1771/19 VTa
Normen:
TabStG § 1 Abs. 1 S. 1; TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3;

Aufhebung eines Tabaksteuerbescheids; Tabak-Strips unterliegen nicht der Tabaksteuer; Tabak-Strips sind kein Rauchtabak

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2020 - Aktenzeichen 4 K 1771/19 VTa

DRsp Nr. 2020/13513

Aufhebung eines Tabaksteuerbescheids; Tabak-Strips unterliegen nicht der Tabaksteuer; Tabak-Strips sind kein Rauchtabak

Tenor

1.

Der Tabaksteuerbescheid vom 26.11.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2019 wird aufgehoben.

2.

Die Sicherstellungsverfügung vom 02.10.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.06.2019 wird aufgehoben.

3.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

5.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

6.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TabStG § 1 Abs. 1 S. 1; TabStG § 1 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob es sich bei Tabak-Strips um Roh- oder Rauchtabak handelt.

1. 2.