VGH Bayern - Entscheidung vom 05.03.2020
65-VI-18
Normen:
BV Art. 86 Abs. 1 S. 2; BGB § 666 Alt. 2; BGB § 667; ZVG § 94;

Aufhebung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter; Herausgabeansprüche des Erwerbers eines Grundstücks von Schriftstücken gegen den Zwangsverwalter bei Fortführung der Zwangsverwaltung über den Zuschlag hinaus

VGH Bayern, Entscheidung vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 65-VI-18

DRsp Nr. 2020/5039

Aufhebung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter; Herausgabeansprüche des Erwerbers eines Grundstücks von Schriftstücken gegen den Zwangsverwalter bei Fortführung der Zwangsverwaltung über den Zuschlag hinaus

Aufhebung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).

Tenor

1.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 12. Juni 2018 Az. 8 U 3459/17 verstößt gegen das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV). Er wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren verursachten notwendigen Auslagen aus der Staatskasse zu erstatten.

Normenkette:

BV Art. 86 Abs. 1 S. 2; BGB § 666 Alt. 2; BGB § 667; ZVG § 94;

Entscheidungsgründe

I.