FG Berlin - Beschluss vom 29.07.2003
9 B 8337/02
Normen:
FGO § 69 Abs. 6 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1563

Aufhebung oder Änderung einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung

FG Berlin, Beschluss vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 9 B 8337/02

DRsp Nr. 2003/12360

Aufhebung oder Änderung einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung

Verfahrensbeteiligte können über die Aufhebung oder Änderung einer gerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Fragen, ob zum einen dem mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Antragsteller in Bezug auf Aufwendungen zur Modernisierung des von ihm betriebenen Hotels "A." in X. eine Sonderabschreibung nach § 8 Abs. 1 des Fordergebietsgesetzes (EGG) für das Streitjahr 1991 zu gewähren ist und zum anderen der von ihm begehrte Vorsteuerabzug für 1993 und 1994 in Bezug auf vom Beklagten zwischenzeitlich als Betriebsausgaben anerkannten sog. "managementfee"-Kosten schon in diesen Jahren durchführbar ist oder erst im folgenden Veranlagungszeitraum 1995.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,