BFH - Urteil vom 21.01.2010
III R 68/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4881/07

Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld; Begriff der Berufsausbildung nach dem Bundesfinanzhof; Berücksichtigung als Kind bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit i.R. des Bezuges von Kindergeld

BFH, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen III R 68/08

DRsp Nr. 2010/5651

Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld; Begriff der Berufsausbildung nach dem Bundesfinanzhof; Berücksichtigung als Kind bei einer Vollzeiterwerbstätigkeit i.R. des Bezuges von Kindergeld

1. NV: Der Tatbestand der Berufsausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) wird nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen. 2. NV: Der Besuch eines Weiterbildungskollegs/Abendgymnasiums kann als Berufsausbildung anzuerkennen sein, sofern die Ausbildung dort ernsthaft und nachhaltig betrieben wird.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 62 Abs. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog zunächst Kindergeld für seine 1981 geborene Tochter (T). Diese besuchte nach Abschluss einer Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation seit August 2005 ein Weiterbildungskolleg/ Abendgymnasium zunächst als Vollzeitunterricht und später als Teilzeitunterricht mit wöchentlich 20 Unterrichtsstunden. In der Zeit von Februar bis September 2006 erhielt sie Arbeitslosengeld II in Höhe von 4.748,10 EUR. Seit Mitte August 2006 geht sie einer Vollzeitbeschäftigung nach, aus der sie ausweislich des Einkommensteuerbescheides 2006 im Streitjahr 2006 einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 6.742 EUR erzielte.