BFH - Beschluss vom 06.02.2014
VIII B 43/13
Normen:
FGO § 68;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 711
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 529/10

Aufhebung und Zurückverweisung, da das Finanzgericht nicht über den Steuerbescheid in Gestalt des aktuellen Änderungsbescheides entschieden hat

BFH, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen VIII B 43/13

DRsp Nr. 2014/4800

Aufhebung und Zurückverweisung, da das Finanzgericht nicht über den Steuerbescheid in Gestalt des aktuellen Änderungsbescheides entschieden hat

1. NV: Ein FG-Urteil ist vom BFH aufzuheben, wenn es einen Steuerbescheid, der die streitgegenständliche Steuerfestsetzung ändert, noch nicht berücksichtigen konnte oder tatsächlich nicht berücksichtigt. 2. NV: Ein Änderungsbescheid, der dem FG-Urteil zeitlich nachfolgt, wird entsprechend § 68 FGO Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision. 3. NV: Hat das FG dem FA die Errechnung der Steuer aufgegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO) und erlässt das FA daraufhin einen Änderungsbescheid, der objektiv nicht dem Urteil entspricht, kann der BFH bei nur einseitiger Erledigungserklärung nicht die Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache feststellen. 4. NV: Der BFH kann keine Sachentscheidung über einen Änderungsbescheid treffen, der entscheidungserhebliche Fragen aufwirft und noch nicht Gegenstand einer erstinstanzlichen Überprüfung war; in diesem Fall ist die Sache an das FG zurückzuverweisen.