FG Köln, vom 26.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 529/10
Aufhebung und Zurückverweisung, da das Finanzgericht nicht über den Steuerbescheid in Gestalt des aktuellen Änderungsbescheides entschieden hat
BFH, Beschluss vom 06.02.2014 - Aktenzeichen VIII B 43/13
DRsp Nr. 2014/4800
Aufhebung und Zurückverweisung, da das Finanzgericht nicht über den Steuerbescheid in Gestalt des aktuellen Änderungsbescheides entschieden hat
1. NV: Ein FG-Urteil ist vom BFH aufzuheben, wenn es einen Steuerbescheid, der die streitgegenständliche Steuerfestsetzung ändert, noch nicht berücksichtigen konnte oder tatsächlich nicht berücksichtigt.2. NV: Ein Änderungsbescheid, der dem FG-Urteil zeitlich nachfolgt, wird entsprechend § 68FGO Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wegen Nichtzulassung der Revision.3. NV: Hat das FG dem FA die Errechnung der Steuer aufgegeben (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO) und erlässt das FA daraufhin einen Änderungsbescheid, der objektiv nicht dem Urteil entspricht, kann der BFH bei nur einseitiger Erledigungserklärung nicht die Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der Hauptsache feststellen.4. NV: Der BFH kann keine Sachentscheidung über einen Änderungsbescheid treffen, der entscheidungserhebliche Fragen aufwirft und noch nicht Gegenstand einer erstinstanzlichen Überprüfung war; in diesem Fall ist die Sache an das FG zurückzuverweisen.
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