BFH - Urteil vom 14.04.2015
VI R 71/13
Normen:
FGO § 127;
Vorinstanzen:
Sächsisches Finanzgericht, vom 24.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 764/11

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Änderung eines Steuerbescheides während des laufenden Revisionsverfahrens

BFH, Urteil vom 14.04.2015 - Aktenzeichen VI R 71/13

DRsp Nr. 2015/16457

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Änderung eines Steuerbescheides während des laufenden Revisionsverfahrens

Wird während des Revisionsverfahrens ein geänderter Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens, so ist das finanzgerichtliche Urteil regelmäßig gem. § 127 FGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen, wenn der Bescheid einen neuen Streitpunkt enthält (BFH - IX R 5/09 - 06.10.2009).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 24. April 2013 1 K 764/11 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 127;

Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger zu 1. (Kläger zu 1.) wurde für das Streitjahr (2009) zusammen mit seiner im Streitjahr verstorbenen Ehefrau (E) zur Einkommensteuer veranlagt. Erben nach E sind der Kläger zu 1. und die in den Jahren 1999 und 2001 geborenen Kinder, die Kläger und Revisionskläger zu 2. und 3.

E war in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert.

Im November 2007 begab sich E in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer Erkrankung in die Klinik … in X (K–Klinik). Bei der K–Klinik handelte es sich nicht um eine Vertragsklinik der gesetzlichen Krankenkassen.