FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.05.2015 11 K 11226/13
Normen:
EinigVtr Art. 19 S. 1; EinigVtr Art. 19 S. 2; EinigVtr Art. 19 S. 3;
Fundstellen:
EFG 2015, 1421
Aufhebung von im Anschluss an die Flucht eines DDR-Bürgers ergangenen, allein dem Einzug des Vermögens des Flüchtlings zugunsten der DDR dienenden DDR-Steuerbescheiden
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.05.2015 - Aktenzeichen 11 K 11226/13
DRsp Nr. 2015/12114
Aufhebung von im Anschluss an die Flucht eines DDR-Bürgers ergangenen, allein dem Einzug des Vermögens des Flüchtlings zugunsten der DDR dienenden DDR-Steuerbescheiden
1. Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik ergangener Steuerbescheid ist i. S. d. Art. 19 S. 2 EinigVtr dann mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar und deswegen aufzuheben, wenn er sich bei einer Würdigung seines Inhalts und der seinen Erlass begleitenden Gesamtumstände nach dem nicht widerlegten äußeren Anschein als mutmaßlich politisch motivierte Willkürmaßnahme darstellt.
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