FG Hamburg - Urteil vom 30.05.2002
VI 39/01
Normen:
InvZulG § 4b Abs. 1 Satz 1 ; InvZulG § 4b Abs. 2 Satz 3 ;

Aufhebung von Investitionszulagenbescheiden

FG Hamburg, Urteil vom 30.05.2002 - Aktenzeichen VI 39/01

DRsp Nr. 2002/18072

Aufhebung von Investitionszulagenbescheiden

1. Investiert eine GbR, dann ist sie - und nicht die Gesellschafter - zulageberechtigt. 2. Bei Bauvorhaben ist der Antrag auf die Baugenehmigung maßgeblich; werden die Baupläne geändert, dann muss derjenige Antrag in den Begünstigungszeitraum fallen, der realisiert wurde.

Normenkette:

InvZulG § 4b Abs. 1 Satz 1 ; InvZulG § 4b Abs. 2 Satz 3 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Investitionszulagebescheide aufgehoben werden durften.

Der Kläger trat im Dezember 1982 der Bauherrengemeinschaft X-Straße (Bauherrengemeinschaft) bei. Zweck der Bauherrengemeinschaft war die Errichtung einer Ferienwohnanlage zur gewerblichen Vermietung in der X-Straße in A auf einer Nordseeinsel.