BGH - Beschluß vom 11.05.2006
IX ZR 126/02
Normen:
EinigungsV Art. 19 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 23.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 10/01
LG Cottbus, vom 24.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 54/00

Aufhebung von zu Zeiten der ehemaligen DDR erlassenen Steuerbescheiden

BGH, Beschluß vom 11.05.2006 - Aktenzeichen IX ZR 126/02

DRsp Nr. 2006/18742

Aufhebung von zu Zeiten der ehemaligen DDR erlassenen Steuerbescheiden

Zu Zeiten der ehemaligen DDR erlassene Steuerbescheide sind als objektiv rechtsstaatswidrig aufzuheben, wenn sie sich bei Würdigung ihres Inhalts und der ihren Erlass begleitenden Umstände als politisch motivierte Willkürakte darstellen.

Normenkette:

EinigungsV Art. 19 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indessen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).