Der Beklagte wird verpflichtet, die bisher vorliegenden Zwischenveranlagungsbescheide zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 - 2015 aufzuheben und für den Zeitraum der Abwicklung/Insolvenz von 2003 - 2015 einen einheitlichen Körperschaftsteuerbescheid zu erlassen und bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens einen Abwicklungsgewinn in Höhe von 5.770.273 € und einen Verlustvortrag in Höhe von 11.641.157 € ohne Anwendung der Mindestbesteuerungsregelung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG zugrunde zu legen. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sog. Zwischenveranlagungen aufzuheben sind und eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung des. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m § 8 Abs. 1 S. 1 KStG möglich ist.
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