FG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.2018
6 K 454/15 K
Normen:
KStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 10d Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 2645
DB 2018, 3024
DStRE 2019, 671
EFG 2018, 2058
FR 2019, 74
NZI 2018, 990
ZIP 2018, 2127

Aufhebung von Zwischenveranlagungen nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens; Verrechnung von Gewinnen und Verlusten eines Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2018 - Aktenzeichen 6 K 454/15 K

DRsp Nr. 2018/15478

Aufhebung von Zwischenveranlagungen nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens; Verrechnung von Gewinnen und Verlusten eines Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, die bisher vorliegenden Zwischenveranlagungsbescheide zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2003 - 2015 aufzuheben und für den Zeitraum der Abwicklung/Insolvenz von 2003 - 2015 einen einheitlichen Körperschaftsteuerbescheid zu erlassen und bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens einen Abwicklungsgewinn in Höhe von 5.770.273 € und einen Verlustvortrag in Höhe von 11.641.157 € ohne Anwendung der Mindestbesteuerungsregelung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG i. V. mit § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG zugrunde zu legen. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 1 S. 1; EStG § 10d Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens sog. Zwischenveranlagungen aufzuheben sind und eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraumes ohne Berücksichtigung der Verlustverrechnungsbeschränkung des. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m § 8 Abs. 1 S. 1 KStG möglich ist.