BFH - Urteil vom 11.11.2014
VII R 21/12
Normen:
AO §§ 88, 93, 97; ZK Art. 6, 14, 185; ZKDVO Art. 2;
Vorinstanzen:
Hessisches FG , vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2968/11

Aufklärung des Sachverhalts bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen für Rückwaren

BFH, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen VII R 21/12

DRsp Nr. 2015/5950

Aufklärung des Sachverhalts bei Inanspruchnahme von Vergünstigungen für Rückwaren

1. Über Art. 2 ZKDVO hinaus besteht keine Verpflichtung des HZA, die für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen für Rückwaren erforderlichen Daten von Amts wegen zu erheben. 2. Der Beibringungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 ZK verdrängt den Amtsermittlungsgrundsatz und damit auch die Mitwirkungspflichten Dritter. 3. Hersteller und Ausführer einer Ware sind an ihrer Wiedereinfuhr nicht ohne Weiteres i.S. des Art. 14 ZK mittelbar beteiligt. 4. Ein Aufklärungsersuchen oder eine Amtshilfeanforderung kann die Befugnisse der ersuchten Behörde nicht erweitern und nicht erforderliche oder unverhältnismäßige Ermittlungsmaßnahmen nicht rechtfertigen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. April 2012 7 K 2968/11 und die Bescheide des Hauptzollamts vom 10. August 2011 und vom 22. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. November 2011 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Normenkette:

AO §§ 88, 93, 97; ZK Art. 6, 14, 185; ZKDVO Art. 2;

Gründe

I.