OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2004
I-23 U 28/03
Normen:
BGB § 276 ; EStG § 16 ; EStG § 34 ; ZPO § 513 ; BGB § 288 ; BGB § 284 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 10.02.2003

Aufklärungs- und Beratungspflicht des Steuerberaters bei unklarer Rechtslage - Verpflichtung zur Beantragung einer verbindlichen Auskunft des Finanzamtes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2004 - Aktenzeichen I-23 U 28/03

DRsp Nr. 2004/10220

Aufklärungs- und Beratungspflicht des Steuerberaters bei unklarer Rechtslage - Verpflichtung zur Beantragung einer verbindlichen Auskunft des Finanzamtes

1. Bei unklarer Rechtslage ist der Steuerberater verpflichtet, über die Risiken der verschiedenen in Betracht kommenden steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten aufzuklären. Darüber hinaus ist er gehalten eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes einzuholen. 2. Bei der Beurteilung, ob dem Mandanten aus fehlerhafter Beratung ein Schaden entstanden ist, hat das für den Regressprozess zuständige Gericht grundsätzlich nicht darauf abzustellen, wie die zuständige Verwaltungsbehörde oder das damals angerufene Gericht ohne die Pflichtverletzung tatsächlich entschieden hätte, sondern auf Grund der gesamten Sach- und Rechtslage selbständig darüber zu befinden, wie das betreffende Verfahren ohne den dem Berater zur Last fallenden Fehler richtigerweise hätte ausgehen müssen (Grundsatz der selbständigen Rechtsprüfung durch das Regressgericht).

Normenkette:

BGB § 276 ; EStG § 16 ; EStG § 34 ; ZPO § 513 ; BGB § 288 ; BGB § 284 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.