OLG Köln - Beschluss vom 09.03.2020
7 U 257/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 155/18

Aufklärungs- und Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Sportstätte

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen 7 U 257/19

DRsp Nr. 2020/13661

Aufklärungs- und Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Sportstätte

1. Die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Sportstätte bezieht sich grundsätzlich nicht darauf, Sportler vor solchen Gefahren zu schützen, die mit der Ausübung ihrer Sportart typischerweise verbunden sind. Daher haftet der Betreiber eines Sport- und Olympiamuseums nicht für Verletzungen eines Besuchers bei einem Fünfsprung (fünf Weitsprünge hinter einander aus dem Stand). 2. Fehlendes Aufwärmen stellt eine typische und vorhersehbare Gefährdung dar, deren Einschätzung grundsätzlich jedem Sporttreibenden selbst zugetraut werden kann.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.08.2019 - 37 O 155/19 - ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe