LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 31.01.2023
L 18 R 478/19
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 30.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 49 R 1073/18

Auflösen des bestehenden Versicherungsverhältnisses mit einer Erstattung der Beiträge i.R.e. Antrags auf große Witwenrente aus der Versicherung eines Versicherten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.01.2023 - Aktenzeichen L 18 R 478/19

DRsp Nr. 2024/2874

Auflösen des bestehenden Versicherungsverhältnisses mit einer Erstattung der Beiträge i.R.e. Antrags auf große Witwenrente aus der Versicherung eines Versicherten

1. Gemäß § 210 Abs. 6 S. 2 und 3 SGB VI wird ein bestehendes Versicherungsverhältnis mit einer Erstattung der Beiträge aufgelöst und es bestehen keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten Zeiten mehr. 2. Der Rentenversicherungsträger kann sich zum Nachweis eines ordnungsgemäß durchgeführten Erstattungsverfahrens auf die im elektronischen Versicherungskonto des Versicherten gespeicherten Daten stützen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.04.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Witwenrente nach dem E. E. L. F. - auch O. I. O. I. L. - (im Folgenden: Versicherter).

Der Versicherte, der ausweislich der bei der Beklagten gespeicherten Versicherungsnummer am 00.00.0000 geboren sein soll, war zunächst marokkanischer und dann spanischer Staatsbürger. Er verstarb am 00.00.0000. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in H./Spanien. Sie stellte am 03.05.2017 einen Antrag auf große Witwenrente aus der Versicherung des Versicherten.