Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.04.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt Witwenrente nach dem E. E. L. F. - auch O. I. O. I. L. - (im Folgenden: Versicherter).
Der Versicherte, der ausweislich der bei der Beklagten gespeicherten Versicherungsnummer am 00.00.0000 geboren sein soll, war zunächst marokkanischer und dann spanischer Staatsbürger. Er verstarb am 00.00.0000. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz in H./Spanien. Sie stellte am 03.05.2017 einen Antrag auf große Witwenrente aus der Versicherung des Versicherten.
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