Die Beteiligten streiten über die gewinnerhöhende Auflösung einer Rücklage für Ersatzbeschaffung.
Der Kläger ist Landwirt. Er hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni). Er ermittelt seinen Gewinn seit Beginn des Wirtschaftsjahres l988/89 durch Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG (vorher § 4 Abs. 1 EStG). Zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörten ca. ... ha landwirtschaftliche Flächen, von denen der Kläger bis Februar 1988 ca. ... ha selbst bewirtschaftete. Die übrigen Flächen waren verpachtet.
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