LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.03.2020
2 Sa 147/19
Normen:
KSchG § 13 Abs. 3; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; MVG-EKD § 38 Abs. 1 S. 2; SGB IX § 168; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 373;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 551/18

Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Leiters eines Kindergartens gegen Zahlung einer Abfindung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 147/19

DRsp Nr. 2020/12176

Auflösung des Arbeitsverhältnisses des Leiters eines Kindergartens gegen Zahlung einer Abfindung

Steht fest, dass das Verhältnis zwischen dem Leiter eines Kindergartens und den ihm unterstellten Erzieherinnen derart zerrüttet ist, dass eine den Kindergartenzwecken dienliche weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen ist und liegen die Gründe hierfür jedenfalls überwiegend in Verhaltensweisen des Leiters, erweist sich die ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses aber als sozial ungerechtfertigt, so ist das Arbeitsverhältnis gem. § 9 Abs. 1 S. 2 KschG gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.03.2019 - 6 Ca 551/18 - abgeändert, soweit es dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben und den Auflösungsantrag zurückgewiesen hat:

Auf den Auflösungsantrag der Beklagten wird das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.09.2018 aufgelöst und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 4.100,00 EUR brutto zu zahlen.

Die Klage wird hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsantrags abgewiesen.

II.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.