BFH - Urteil vom 12.04.2000
XI R 1/99
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1195

Auflösung des Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG

BFH, Urteil vom 12.04.2000 - Aktenzeichen XI R 1/99

DRsp Nr. 2000/6456

Auflösung des Dienstverhältnisses i.S.d. § 3 Nr. 9 EStG

1. Eine Auflösung des Dienstverhältnisses liegt nicht vor, wenn es nach einer sog. Änderungskündigung mit geänderten Konditionen fortgeführt wird. 2. Ein bestehendes Dienstverhältnis wird nicht fortgesetzt, wenn nach seiner Beendigung mit demselben ArbG ein neues Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen gegründet wird. 3. Wird nach einem (Teil-)Betriebsübergang das bestehende Dienstverhältnis mit einem neuen ArbG und mit teilweise geänderten Konditionen fortgesetzt, weil sich in Bezug auf den Arbeitsbereich, die Entlohnung und die Wahrung des sozialen Besitzstandes im Wesentlichen keine Veränderungen ergeben haben, ist ein die Anwendung des § 3 Nr. 9 EStG rechtfertigender Arbeitsplatzverlust nicht gegeben.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 § 24 Nr. 1 lit. a § 34 Abs. 1, 2 ;

Gründe: