Zu entscheiden ist, ob auf Grund veräußerungsbedingter Auflösung einer nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Ansparrücklage im zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahr der laufende Gewinn oder der Veräußerungsgewinn zu erhöhen ist.
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