FG Münster - Urteil vom 24.06.2003
2 K 4099/01 E
Normen:
EStDV § 8b Satz 2 Nr. 1 ; EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ; EstG § 7g Abs. 4 Satz 2 ;

Auflösung einer Ansparrücklage

FG Münster, Urteil vom 24.06.2003 - Aktenzeichen 2 K 4099/01 E - Aktenzeichen 2 K 4100/01 G

DRsp Nr. 2003/14915

Auflösung einer Ansparrücklage

1. Eine noch bestehende Ansparrücklage ist am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen. 2. Das Wirtschaftsjahr darf den grundsätzlichen Zeitraum von zwölf Monaten unterschreiten, wenn ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird. Ebenso beim Übergang des Steuerpfl. von regelmäßigen Abschlüssen von einem auf einen anderen bestimmten Tag. Unerheblich ist dabei, ob die Bildung eines solchen Rumpfwirtschaftsjahres freiwillig erfolgt.

Normenkette:

EStDV § 8b Satz 2 Nr. 1 ; EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ; EStG § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ; EstG § 7g Abs. 4 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob auf Grund veräußerungsbedingter Auflösung einer nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) gebildeten Ansparrücklage im zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahr der laufende Gewinn oder der Veräußerungsgewinn zu erhöhen ist.