BFH - Beschluss vom 06.02.2009
IV B 125/08
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3; EStG § 7g Abs. 3; EStG a.F. § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1, 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2009, 1068
BFH/NV 2009, 760
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 07.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 6161/08

Auflösung einer Rücklage aufgrund des Nichtvorliegens einer Existenzgründerin i.S.d. § 7g Abs. 7 Einkommensteuergesetzes (EStG); Voraussetzungen für die ganz oder teilweise Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes durch das Gericht der Hauptsache

BFH, Beschluss vom 06.02.2009 - Aktenzeichen IV B 125/08

DRsp Nr. 2009/6042

Auflösung einer Rücklage aufgrund des Nichtvorliegens einer Existenzgründerin i.S.d. § 7g Abs. 7 Einkommensteuergesetzes (EStG); Voraussetzungen für die ganz oder teilweise Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes durch das Gericht der Hauptsache

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3; EStG § 7g Abs. 3; EStG a.F. § 7g Abs. 7 S. 2 Nr. 1, 2; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist eine GmbH & Co. KG, die im November 2003 gegründet wurde. Einzige Kommanditistin ist Frau B; sie ist zugleich einzige Gesellschafterin der nicht am Vermögen der Antragstellerin beteiligten Komplementär-GmbH. B hat --unstreitig-- in den fünf Jahren vor Gründung der Antragstellerin und der GmbH keine Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt.

In der Bilanz auf den 31. Dezember 2005 bildete die Antragstellerin eine Rücklage i.S. des § 7g Abs. 3 EStG in seiner vor 2008 geltenden Fassung (EStG a.F.) in Höhe von 26 420 EUR für die geplante Anschaffung eines Kraftfahrzeugs. Die Rücklage wurde auch noch zum Ende des Streitjahres 2007 bilanziert.