FG Düsseldorf - Urteil vom 29.02.2000
6 K 1596/95 K, F
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ;

Auflösung einer Rückstellung; Rechnungsabgrenzung - Übernahme der Einlösungsverpflichtung noch in Umlauf befindlicher Eintrittskarten als zusätzliches Pachtentgelt

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 6 K 1596/95 K, F

DRsp Nr. 2001/1588

Auflösung einer Rückstellung; Rechnungsabgrenzung - Übernahme der Einlösungsverpflichtung noch in Umlauf befindlicher Eintrittskarten als zusätzliches Pachtentgelt

Wird bei Anpachtung eines Schwimmbadbetriebes die Verpflichtung des Verpächters zur Einlösung der noch im Umlauf befindlichen Eintrittskarten vom Pächter übernommen, so ist dem Ausweis eines entsprechenden Passivpostens ein gleichhoher aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gegenüberzustellen, da die Übernahme der Einlösungsverpflichtung ein zusätzliches Pachtentgelt darstellt.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht bei der Veranlagung 1987 eine von der Klägerin gebildete Rückstellung aufgelöst hat und ob bei der Veranlagung 1988 eine verdeckte Gewinnausschüttung zu berücksichtigen ist.