BayPVG Art. 9 Abs. 1; BayPVG Art. 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
D_V 2023, 310
NZA-RR 2023, 104
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen AN 8 P 19.1411
Auflösung eines gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem ehemaligen Jugendvertreter und Auszubildendenvertreter einer Universität nach dessen erfolgreicher Berufsausbildung als Gärtner; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters
VGH Bayern, Beschluss vom 15.11.2022 - Aktenzeichen 17 P 22.21
DRsp Nr. 2023/813
Auflösung eines gesetzlich begründeten Arbeitsverhältnisses mit einem ehemaligen Jugendvertreter und Auszubildendenvertreter einer Universität nach dessen erfolgreicher Berufsausbildung als Gärtner; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Jugendvertreters
1. Die Nichterfüllung der Mitteilungspflicht nach Art. 9 Abs. 1BayPVG hat keinen Einfluss auf das Recht des Arbeitgebers zur gerichtlichen Antragstellung nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2BayPVG, weil Art. 9 Abs. 5BayPVG bestimmt, dass die Absätze 2 bis 4 des Art. 9BayPVG unabhängig davon anzuwenden sind, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Art. 9 Abs. 1BayPVG nachgekommen ist (im Anschluss an BVerwG, B.v. 1.12.2003 - 6 P 11.03 - BVerwGE 119, 270 Rn. 39 zum inhaltsgleichen § 9 Abs. 5BPersVG a.F.).2. Nach einfachem nationalem Recht ist allein Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2BayPVG Maßstab für die materiell-personalvertretungsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Auflösungsantrag im Sinne dieser Vorschrift und es kommt für dessen Beurteilung weder unmittelbar noch entsprechend auf § 626 Abs. 1BGB, Art. 47BayPVG oder § 15KSchG an, und zwar auch dann nicht, wenn nach der kraft Art. 9 Abs. 2BayPVG erfolgten Begründung eines gesetzlichen Arbeitsverhältnisses ein ehemaliger Jugend- und Auszubildendenvertreter zum Mitglied einer Personalvertretung gewählt wird.
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