I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Holding GmbH, hielt u.a. sämtliche Anteile an der S-GmbH (S). Diese war wiederum zu 65 v.H. an der ST-GmbH & Co. KG (ST) als Kommanditistin beteiligt. Die S besaß außer der Kommanditbeteiligung und Gesellschaftsanteilen an der Komplementär-GmbH der ST keine weiteren Vermögensgegenstände. Am 30. Juni 1997 brachte die Klägerin ihre Anteile an der S zum Verkehrswert in die T-GmbH (T) ein, deren Anteile sie im Streitjahr 1997 am 17. März erworben hatte. Diese Anteile veräußerte sie am 18. Juli 1997 an verschiedene Mitglieder der Familie X.
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