FG München, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 5 K 5468/04
DRsp Nr. 2006/20829
Auflösungsverlust; Entstehungszeitpunkt
Ein Auflösungsverlust ist im Rahmen des § 17 Abs. 4EStG nur dann vor dem Abschluss des Liquidationsverfahrens zu berücksichtigen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass das Vermögen der Gesellschaft zu Liquidationswerten die Schulden nicht mehr decken wird und ein Zwangsvergleich oder eine Sanierung der Gesellschaft ausgeschlossen erscheint.