FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.07.2017
5 K 1003/16
Normen:
EStG § 17 Abs. 2 u. 4;
Fundstellen:
DStZ 2018, 215
EFG 2018, 366

Auflösungsverlust; gemeiner Wert; Gesellschafterdarlehen; Krise; Nennwert; Rechtsprechungsänderung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2017 - Aktenzeichen 5 K 1003/16

DRsp Nr. 2018/2273

Auflösungsverlust; gemeiner Wert; Gesellschafterdarlehen; Krise; Nennwert; Rechtsprechungsänderung

In der Krise der GmbH stehen gelassene Gesellschafterdarlehen, die zunächst nicht krisenbestimmt gewesen sind, sind bis zum 27.09.2017 nach den bis dahin geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Nach dem Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG können Auflösungsgewinne/-verluste gemäß § 17 Abs. 2 und 4 EStG nach den bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen nur dann mit dem Nennwert anzusetzende nachträgliche Anschaffungskosten sein, wenn die Gesellschafterdarlehen von vornherein krisenbestimmt gewesen oder in einen Finanzplan eingebunden gewesen sind. Handelt es sich hingegen um in der Krise der GmbH stehen gelassene Gesellschafterdarlehen sind diese mit dem gemeinen Wert, der vielfach bei 0,- € liegt, anzusetzen. Aus Vertrauensschutzgründen gelten die bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze jedoch nach der durch das BFH-Urteil vom 11.07.2017 geänderten Rechtsprechung nur noch bis zu dessen Veröffentlichung am 27.09.2017 fort. Ab dem 28.09.2017 angefallene nachträgliche Anschaffungskosten sind hingegen nach den geänderten Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH zu bestimmen (BFH-Urteil vom 11. Juli 2017, IX R 36/15, BFH/NV 2017, 1501 ff.).

Tenor

I. II. III.