Auflösungsverlust; Stehengelassene Zinsen; Finanzplandarlehen; Gesellschafterdarlehen - Kein Auflösungsverlust wegen stehengelassener Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehn, wenn die Krise der Gesellschaft durch das Entstehen dieser Zinsen erst veranlaßt ist
FG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2001 - Aktenzeichen 5 K 65/95
DRsp Nr. 2001/10753
Auflösungsverlust; Stehengelassene Zinsen; Finanzplandarlehen; Gesellschafterdarlehen - Kein Auflösungsverlust wegen stehengelassener Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehn, wenn die Krise der Gesellschaft durch das Entstehen dieser Zinsen erst veranlaßt ist
1. Grundsätzlich kann auch das "Stehenlassen" fälliger Zinsen in die Planung der Kapitalausstattung einer Gesellschaft einbezogen werden (Finanzplandarlehen).2. Wird bei der Darlehensgewährung die Verzinsung aber zunächst ausgeschlossen und der Rechtsgrund für den Zinsanspruch erst aufgrund einer später erfolgten Abänderung des Darlehensvertrages zu einem Zeitpunkt gelegt, zu dem die Gesellschaft die Geschäfte bereits seit längerem aufgenommen hat, erfüllt ein Stehenlassen der Zinsen nicht die Voraussetzungen eines Finanzplandarlehens.3. Wird die Krise der Gesellschaft erst durch das Entstehen des Zinsanspruchs bewirkt, können die stehengelassenen Zinsen aus dem Gesellschafterdarlehen nicht zu einem Auflösungsverlust nach § 17EStG führen.