BFH - Beschluß vom 19.10.2000
VI B 68/99
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1; FGO § 142 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 441

Aufnahme des Kindes in den Haushalt; Kindergeld

BFH, Beschluß vom 19.10.2000 - Aktenzeichen VI B 68/99

DRsp Nr. 2001/853

Aufnahme des Kindes in den Haushalt; Kindergeld

1. Haushaltsaufnahme bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. 2. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein. 3. Fehlt eines dieser Merkmale, ist eine Haushaltsaufnahme nicht gegeben.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1; FGO § 142 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) bezog Kindergeld für ihre 1982 geborene Tochter T. Aufgrund einer Absprache, die zwischen der Antragstellerin und ihrem geschiedenen Ehemann unter Beteiligung des Jugendamtes im Rahmen eines Familienrechtsstreits getroffen wurde, hielt sich T von Ende August 1997 bis Januar 1998 im Haushalt ihres Vaters auf. Sie war weiterhin bei ihrer Mutter gemeldet; diese hatte auch das alleinige Sorgerecht für T. Das Arbeitsamt -Familienkasse- (Familienkasse) hob gegenüber der Antragstellerin die Festsetzung des Kindergeldes für die Zeit von September 1997 bis Januar 1998 auf und forderte das gezahlte Kindergeld von 1 100 DM zurück, weil in dem genannten Zeitraum der Vater den vorrangigen Anspruch auf Kindergeld gehabt habe.