KG - Beschluss vom 13.09.2018
22 W 63/18
Normen:
FamFG §§ 63 f.;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Aufnahme einer Gesellschafterliste in den RegisterordnerFormunwirksame Veränderung einer Gesellschafterliste

KG, Beschluss vom 13.09.2018 - Aktenzeichen 22 W 63/18

DRsp Nr. 2019/12891

Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner Formunwirksame Veränderung einer Gesellschafterliste

Das Registergericht kann die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner verweigern, wenn die zugrunde liegende Veränderung nur unter notarieller Mitwirkung wirksam vorgenommen sein kann, die Liste aber nur durch einen Geschäftsführer unterschrieben ist.

Die Beschwerde der Beteiligten vom 9. August 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

FamFG §§ 63 f.;

Gründe:

I.

Die Beteiligte wurde am 22. April 1996 gegründet und am 2. September 1996 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die letzte, am 17. Mai 2018 in den Registerordner aufgenommene Liste weist als Gesellschafter mit je einem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 17.000,00 DM Herrn A#### S######, Frau E#### B### sowie Herrn G### B### aus. Einziger Geschäftsführer der Beteiligten ist Herr B###.

§ 10 und § 11 des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten lauten:

§ 10

Übertragung von Geschäftsanteilen

(1) Die Abtretung von ganzen bzw. teilweisen Geschäftsanteilen ist nur mit Genehmigung aller Gesellschafter und der Gesellschaft möglich.