FG Düsseldorf, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2025/06
Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits durch das FA; Haftungsgrund nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO; Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO
BFH, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen VII R 61/06
DRsp Nr. 2008/15826
Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Rechtsstreits durch das FA; Haftungsgrund nach § 74 Abs. 1 Satz 1 AO; Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74AO
»1. Das FA kann einen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Haftungsschuldners unterbrochenen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch gegenüber dem Schuldner aufnehmen.2. Im Falle der Aufnahme des Rechtsstreits durch das FA wandelt sich das ursprüngliche Anfechtungsverfahren in ein Insolvenzfeststellungsverfahren, mit dem gegenüber dem Insolvenzverwalter die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle begehrt werden kann.«