ArbG Chemnitz, vom 21.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 317/18
Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung durch InsolvenzKündigungsschutzantrag und Forderungsantrag nach § 180 Abs. 2 InsO analog bei Aufnahme des Rechtsstreits nach BetriebsveräußerungFeststellung der ArbeitnehmereigenschaftDienstverhältnis als Geschäftsführer einer GmbH als Regelfall
LAG Chemnitz, Urteil vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 277/18
DRsp Nr. 2023/11256
Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung durch InsolvenzKündigungsschutzantrag und Forderungsantrag nach § 180 Abs. 2InsO analog bei Aufnahme des Rechtsstreits nach BetriebsveräußerungFeststellung der ArbeitnehmereigenschaftDienstverhältnis als Geschäftsführer einer GmbH als Regelfall
1. Die Aufnahme eines Kündigungsrechtsstreits nach Unterbrechung durch Insolvenz (§ 240ZPO) erfolgt regelmäßig nach § 86 Abs. 1 Nr. 3InsO, weil bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses neben den Insolvenzforderungen auch Masseverbindlichkeiten begründet werden.2. Fallen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Betriebsveräußerung zeitlich zusammen und widerspricht der Arbeitnehmer dem Übergang seines gekündigten Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber nicht, entstehen keine Masseverbindlichkeiten. Es gilt dann § 87InsO. Eine Vorschrift, nach welcher der unterbrochene Kündigungsrechtsstreit als solcher aufgenommen werden könnte, besteht nicht. Die Aufnahme ist hier nach § 180 Abs. 2InsO analog möglich. Dabei ist der Kündigungsschutzantrag nicht auf Feststellung der Insolvenzforderungen zur Tabelle umzustellen. Vielmehr ist die Forderungsaufstellung daneben zu betreiben.Orientierungssatz:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.