FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.09.2002
5 K 440/02 (Kg)
Normen:
EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 332

Aufnahme eines Studenten mit Hauptwohnsitz am Studienort in den Haushalt seiner Mutter i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG; Familienleistungsausgleich

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.09.2002 - Aktenzeichen 5 K 440/02 (Kg)

DRsp Nr. 2003/748

Aufnahme eines Studenten mit Hauptwohnsitz am Studienort in den Haushalt seiner Mutter i. S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG; Familienleistungsausgleich

Ein Student, der am Studienort zusammen mit Kommilitonen in Form einer Wohngemeinschaft eine Wohnung gemietet hat, kann auch dann, wenn er seinen Hauptwohnsitz dorthin umgemeldet hat, im Haushalt seiner Mutter aufgenommen sein, wenn ihm in der mütterlichen Wohnung ein Zimmer samt eigenem Bad zur Verfügung steht und er regelmäßig an den Wochenenden und in der vorlesungsfreien Zeit, sofern er nicht durch Ferienarbeit gebunden ist, dorthin zurückkehrt.

Normenkette:

EStG § 64 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Frage, ob der Sohn der Klägerin, R., im Haushalt der Klägerin aufgenommen ist.