OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.08.2022
19 B 882/22
Normen:
AO -GS § 1 Abs. 2 S. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 770/22

Aufnahmeanspruch eines Schülers an der Gemeinschaftsgrundschule bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität wegen vorrangiger Berücksichtigung von Kindern mit Wohnsitz in der Gemeinde

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2022 - Aktenzeichen 19 B 882/22

DRsp Nr. 2022/12056

Aufnahmeanspruch eines Schülers an der Gemeinschaftsgrundschule bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität wegen vorrangiger Berücksichtigung von Kindern mit Wohnsitz in der Gemeinde

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO -GS § 1 Abs. 2 S. 1; SchulG NRW § 46 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).