BFH, Beschluss vom 04.07.2005 - Aktenzeichen VII B 300/04
DRsp Nr. 2005/14248
Aufrechnung
War die Aufrechnung durch das FA mit Steuerforderungen gegen eine Forderung des Stpfl. wirksam, hat dies zur Folge, dass Haupt- und Gegenforderung, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberstanden.