Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Finanzgericht (FG) hat die Abweisung der Klage auf zwei jeweils tragende Gründe gestützt, nämlich zum einen, dass die als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben nicht i.S. von § 11 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Streitjahr geleistet und zum anderen, dass die Aufwendungen nicht aus beruflichem, sondern privatem Anlass getätigt worden sind. Wird das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend gemacht werden (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 28, m.w.N.). Das ist hier nicht geschehen.
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