BFH - Beschluss vom 07.01.2003
VII B 186/02
Normen:
AO § 46 ;

Aufrechnung, abgetretene Forderung

BFH, Beschluss vom 07.01.2003 - Aktenzeichen VII B 186/02

DRsp Nr. 2003/3205

Aufrechnung, abgetretene Forderung

1. Wird gegen einen Steueranspruch mit einer Gegenforderung aus abgetretenem Recht aufgerechnet und ist für dessen Feststellung das FA nicht selbst zuständig, genügt zur Ablehnung der Aufrechnung der Hinweis, dass das zuständige FA die Wirksamkeit der Abtretung und damit die Inhaberschaft des Aufrechnungserklärenden an der Gegenforderung ausdrücklich bestreitet und dies den Beteiligten mitteilt.2. In den Fällen, in den eine andere Behörde für die Feststellung des Bestehens der zur Aufrechnung gestellten Forderung zuständig ist, hat der Steuerschuldner darzulegen, dass die Forderung entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

Normenkette:

AO § 46 ;

Gründe:

I. Die als Steuerberaterin tätige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ sich zur Begleichung von Gebührenforderungen einen Teilbetrag des Einkommensteuererstattungsanspruchs ihrer Mandanten (M) abtreten. Die Abtretungsanzeige ging Januar 1999 bei dem für die Veranlagung der M zuständigen Finanzamt O-Nord (FA O-Nord) ein. Ebenfalls mit Schreiben vom Januar 1999 erklärte die Klägerin gegenüber dem FA O-Nord die Aufrechnung des abgetretenen Teilbetrages gegen die beim Beklagten und Revisionsbeklagten (FA O-Süd --FA--) bestehenden eigenen Steuerschulden.