I. Die als Steuerberaterin tätige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ sich zur Begleichung von Gebührenforderungen einen Teilbetrag des Einkommensteuererstattungsanspruchs ihrer Mandanten (M) abtreten. Die Abtretungsanzeige ging Januar 1999 bei dem für die Veranlagung der M zuständigen Finanzamt O-Nord (FA O-Nord) ein. Ebenfalls mit Schreiben vom Januar 1999 erklärte die Klägerin gegenüber dem FA O-Nord die Aufrechnung des abgetretenen Teilbetrages gegen die beim Beklagten und Revisionsbeklagten (FA O-Süd --FA--) bestehenden eigenen Steuerschulden.
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