Der Abrechnungsbescheid vom 11.05.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 08.10.2018 wird dahingehend geändert, dass ein Guthaben aus der Umsatzsteuervorauszahlung März 2014 von 139.322,93 € besteht.
2.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
4.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob das Finanzamt mit Altmasseverbindlichkeiten gegen Vorsteuer aus der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit aufrechnen darf, wenn erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit das Insolvenzgericht die Vergütung festsetzte und der vorläufige Insolvenzverwalter die Vergütung berechnete.
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